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Satzung

Satzung des Vereins „ Kunstverein Ars Logana“

 

§ 1.Name und Sitz des Vereins 

 

Der Verein trägt den Namen „Kunstverein Ars Logana“ .Er hat seinen Sitz in Bad Ems.

 

§ 2. Zweck des Vereins/ Gemeinnützigkeit

 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der bildenden Kunst. Hier geht es um die Erhaltung und Bewahrung der bildenden Kunst durch künstlerische und kulturelle Projekte. Die Kunst und auch Kulturgüter sollen einem größeren Publikum sichtbar und zugänglich gemacht und langfristig gesichert werden.

Ziel des Vereins ist es Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein gleichberechtigtes Miteinander aller Beteiligten, unterschiedlicher Kulturen ermöglicht.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

 

  1. Ausstellungen und andere künstlerische und kulturelle Veranstaltungen

  2. die Förderung und Vernetzung regionaler und überregionaler Künstler und Künstlerinnen

  3. die Präsentation von Kunst insbesondere von bildenden Künsten

  4. die Zusammenarbeit mit Kitas und Schulen oder auch sonstigen Einrichtungen

  5. die Möglichkeit  die Kunst für eine größere Öffentlichkeit zugänglich und bekannt zu machen

  6. den Austausch mit anderen Vereinen die die Kunst fördern

  7. die Bewahrung, Erhaltung und auch Restauration von Kunstgegenständen

  8. Wissen über Kunst und Kunstgeschichte zu vermitteln

 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Belange und erhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; insbesondere Einkünfte und Überschüsse sind restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, hiervon ausgeschlossen sind jedoch Übungsleiterpauschalen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke Honorarverträge abzuschließen und Angestellte zu beschäftigen.

 

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag ist schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand in seiner nächsten Sitzung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Gesamtvorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich zu erklären.

(3) Mitglieder können durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, wenn

- sie vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln

- sie mit Ihren Beitragszahlungen ein halbes Jahr im Rückstand sind oder

- sonst ein wichtiger Grund vorliegt

(4) Mitglieder die Ihren Austritt erklärt haben, nehmen an Mitgliederversammlungen nicht mehr teil.

(5) Personen, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, sowie ausgeschlossene Mitglieder
können gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung des
Gesamtvorstandes abändern; ihre Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.
 

 

§ 5 Mitgliederbeiträge

 

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jedes Mitglied selbst bestimmt. Die Mitgliederversammlung legt jedoch hierfür einen Mindestbeitrag der zu Beginn bei 1,00 Euro pro Monat liegt. Die Beiträge sind einmal im Jahr bis zum 31 März zu entrichten.

(2) Nach Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beträgen.

 

 

§ 6 Rechte der Vereinsmitglieder

 

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, alle Veranstaltungen und Angebote des Vereins kostenlos zu nutzen.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1 die Mitgliederversammlungen

2 der Vorstand

3 der Gesamtvorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in den ersten sechs Kalendermonaten statt.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
(3) Der Termin und die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Punkte:
1. Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes
2. Entlastung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes
3. Wahl der Kassenprüfer
4. Anträge
5. Festsetzung des mindestens zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages
6. Satzungsänderungen
(5) Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim
Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ein verspäteter Antrag kann nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung ihn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für dringlich hält.
(6) Wahlen und Abstimmungen werden mit Ausnahme von Satzungsänderungen mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Wahlen sind geheim, sofern dies
mindestens ein Mitglied beantragt.
(7) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder geändert werden. Änderungen des § 2 müssen einstimmig erfolgen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Es ist von
einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
 

 

§ 9. Vorstand
 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem
Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein allein.
 

§ 10. Gesamtvorstand
 

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand (§ 9), dem Kassenwart und maximal sechs
weiteren Personen (Beisitzer), die sich verpflichten, für jeweils zwei Jahre aktiv für die Vereinszwecke tätig zu werden. Dem Gesamtvorstand können nur Vereinsmitglieder angehören

(2) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

(3) Der Gesamtvorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss seiner anwesenden Mitglieder

darüber, welche Maßnahmen zur Förderung des Vereinszweckes ergriffen werden.

(4) Mitglieder des Gesamtvorstands können vor Ablauf der Amtszeit durch die

Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abgewählt werden. Scheidet ein Mitglied

vorzeitig aus dem Gesamtvorstand aus, kann auf der folgenden Mitgliederversammlung ein

Nachfolger gewählt werden.

 

§ 11. Kassenwart

 

Der Kassenwart hat mit Abschluss des Geschäftsjahres die von ihm geführten Kassenbücher

abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 12) zur Überprüfung vorzulegen. Kassenwart darf auch ein Mitglied des Vorstands sein.

 

§ 12. Kassenprüfer

 

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den beiden von der Mitgliederversammlung

bestellten Kassenprüfern. Diese dürfen nicht identisch sein mit den Mitgliedern des

Gesamtvorstands.

 

§ 13. Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn in einer Mitgliederversammlung drei Viertel der

anwesenden Mitglieder dies beschließen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vereinsvermögen an die Naspa Stiftung zwecks Verwendung zur Förderung

der Kunst und Kultur in der Region Rhein-Lahn Kreis durch künstlerische und kulturelle Projekte. Sollte die Naspa Stiftung nicht mehr bestehen, fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung der Volksbank Rhein-Lahn Limburg – ebenfalls zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur im Rhein-Lahn-Kreis durch künstlerische und kulturelle Projekte.

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